ZENTRALSTATUTEN
Verein "Sprengverband Schweiz SVS"
l. Name und Sitz Art.1
Unter dem Namen "Sprengverband Schweiz SVS", "Association Suisse de Minage ASM", "Associazione Svizzera del Brillamento ASB" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Zentralpräsidenten.
ll. Zweck Art.2
Der Verein bezweckt die Förderung der Sprengtechnik, die Aus- und Weiterbildung von Sprengfachleuten, die höhere Berufsbildung im Sprengwesen und die Durchführung und Abnahme der dazu erforderlichen Prüfungen, die Vermittlung von Berufserfahrung und die Pflege des Berufsbildes. Der Verein ist Ansprechpartner im Verkehr mit Behörden, anderen Organisationen und Sprengverbänden. Der Verein behandelt keine arbeitsrechtlichen und sozialpartnerschaftlichen Fragen wie Anstellungsbedingungen, Löhne, Gesamtarbeitsverträge und dergleichen. Der Verein ist politisch neutral.
Art.3 Zur Erfüllung des Zwecks gemäss Art. 2 vorstehend führt der Verein unter anderem Aus- und Weiterbildungskurse durch, ist in der höheren Berufsbildung aktiv, organisiert Tagungen und Fachveranstaltungen und gibt ein Vereinsbulletin heraus. Weitere Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszweckes bleiben vorbehalten.
lll. Verbandsstruktur Art.4
Die Mitglieder des Vereins bilden unter sich drei Sektionen:
- Sprengverband Schweiz SVS, Sektion Deutschschweiz - Association Suisse de Minage ASM, Section Suisse Romande - Associazione Svizzera del Brillamento ASB, Sezione Svizzera Italiana Die Sektionen sind selbständige Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und als solche autonom, soweit ihre Autonomie nicht durch die vorliegenden Statuten eingeschränkt ist. Die Statuten der Sektionen unterliegen der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung .
lV. Mitgliedschaft Art.5
Mitglied des Vereins ist jede natürliche oder juristische Person, welche Mitglied einer Sektion ist. Die Delegiertenversammlung kann auf begründeten Antrag des Zentralvorstandes Ehren- und Freimitglieder wählen.
Art.6
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand der jeweiligen Sektion. Der Austritt aus dem Verein erfolgt automatisch mit dem Austritt aus der Sektion. Aus wichtigen Gründen können Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss aus einer Sektion hat gleichzeitig auch den Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
V. Finanzen Art.7
Die Geldmittel des Vereins werden beschafft durch Sektionsbeiträge, Beiträge und Zuwendungen von Gönnern, Unterstützungen von öffentlichen und privaten Organisationen sowie aus übrigen Erträgen. Ehren- und Freimitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge (Zentralkasse, wie Sektion) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.8
Die Sektionen entrichten dem Verein jährlich einen Sektionsbeitrag. Die Höhe dieses Sektionsbeitrages bemisst sich nach der Anzahl Mitglieder und wird jährlich durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Der Sektionsbeitrag pro Mitglied darf höchstens Fr. 50.- für natürliche Personen und Fr. 250.- für juristische Personen betragen.
Vl. Organisation Art.9 Die Organe des Vereins sind:
A. Die Delegiertenversammlung
Art. 10
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für: - die Festsetzung und Änderung der Zentralstatuten; - die Festsetzung der Sektionsbeiträge; - die Wahl des Zentralpräsidenten; - die Wahl der Revisoren; bzw. der Revisionsstelle - die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets des Vereins; - den Ausschluss von Mitgliedern. - die Genehmigung der Statuten der Sektionen Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden auf Beschluss des Zentralvorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Delegierten oder einem Fünftel aller Mitglieder einberufen. Die Delegiertenversammlung wird vom Zentralvorstand mindestens einen Monat im Voraus unter Angabe von Datum, Ort, Zeit und Traktanden schriftlich einberufen.
Art. 11
Der Zentralvorstand erstellt die Traktandenliste der Delegiertenversammlung. Weitere Traktanden sind aufzunehmen, sofern eine Sektion oder mindestens zehn Delegierte dies verlangen. Entsprechende Traktandierungsbegehren sind dem Zentralvorstand spätestens zwanzig Tage vor der Delegiertenversammlung zu melden. Der Zentralvorstand hat den Delegierten die revidierte Traktandenliste umgehend, spätestens vierzehn Tage vor der Delegiertenversammlung zuzustellen.
Art. 12
Wahl- und stimmberechtigt an der Delegiertenversammlung sind die Delegierten der Sektionen.
Art. 13
Jede Sektion kann pro angebrochene dreissig Mitglieder einen Delegierten stellen. Zuständig für die Wahl der Delegierten ist die Mitgliederversammlung der Sektion. Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Art. 14
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit hat der Zentralpräsident den Stichentscheid. Bei der Wahl des Zentralpräsidenten steht der Stichentscheid den drei Sektionspräsidenten zu. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Delegiertenversammlung keine geheime Wahl bzw. Abstimmung beschliesst. B. Der Zentralvorstand
Art. 15
Der Zentralvorstand besteht aus wenigstens sechs bzw. maximal zehn Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: - dem Zentralpräsidenten; - den drei Sektionspräsidenten; - dem Präsidenten der Kreiskommission gemäss Reglement BBT; - dem Leiter der Kommunikation. Mit Ausnahme des Zentralpräsidenten, der von der Delegiertenversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Zentralvorstand selbst.
Art. 16
Die Amtsdauer der Zentralvorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Zentralpräsident darf nicht gleichzeitig Präsident einer Sektion sein. Mitglied des Zentralvorstandes kann nur werden, wer als natürliche Person Mitglied des Vereins ist. Die Delegiertenversammlung kann in begründeten Fällen über Ausnahmen entscheiden.
Art. 17
Der Zentralvorstand versammelt sich so oft die Geschäfte des Vereins dies erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Zentralpräsidenten mindestens einen Monat im Voraus schriftlich unter Angabe von Datum, Ort, Zeit und Traktanden.
Art. 18
Der Zentralvorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Zentralvorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Zentralpräsident den Stichentscheid. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur bei Einstimmigkeit gültig Beschluss gefasst werden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Zentralvorstandes wird ein Protokoll geführt. Art. 19
Der Zentralvorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für: - den Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung; - die Vertretung des Vereins gegen aussen; - die Einberufung der Delegiertenversammlung; - die Wahl des Leiters der Kommunikation und bei Bedarf weiterer Zentralvorstandsmitgliedern; - die Führung eines Zentralsekretariates; - die Bestellung von Kommissionen und Fachgruppen; - die Genehmigung der übrigen für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Reglemente und Pflichtenhefte etc.. - Anforderungsprofile für Lehrkräfte und Experten, ( sofern nicht in der Sprengkommissionen geregelt)
Die Mitteilungen an die Sektionen sind in den drei Sprachen, deutsch, französisch und italienisch zu verfassen.
Art. 20 Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen der Zentralpräsident und ein weiteres Mitglied des Zentralvorstandes kollektiv zu zweien.
C. Die Revisoren
Art. 21
Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Revisoren und/oder eine Revisionsstelle, welche die gesamte Geschäftsführung des Zentralvorstandes und die Jahresrechnung des Vereins prüfen und der ordentlichen Delegiertenversammlung schriftlich darüber Bericht erstatten.
Vll. Statutenänderungen Art. 22
Statutenänderungen können nur an der ordentlichen Delegiertenversammlung und nur nach vorgängiger Traktandierung beschlossen werden. Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Delegierten.
Vlll. Auflösung des Vereins Art. 24
Der Verein wird durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Delegierten. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen gemäss den Anordnungen der Delegiertenversammlung einem möglichst gleichartigen Zweck zuzuführen.
lX. Schlussbestimmungen Art. 25
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Delegiertenversammlung in Kraft.
Broc, den 08.Juni 2007
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